{"id":16361,"date":"2020-04-03T10:41:55","date_gmt":"2020-04-03T08:41:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.vcp.de\/pfadfinden\/?p=16361"},"modified":"2020-04-03T10:41:55","modified_gmt":"2020-04-03T08:41:55","slug":"gesetzesaenderungen-im-vereinsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vcp.de\/pfadfinden\/gegen-das-virus\/gesetzesaenderungen-im-vereinsrecht\/","title":{"rendered":"Gesetzes\u00e4nderungen im Vereinsrecht"},"content":{"rendered":"<h3>Mit Artikel 2 \u00a7 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Gesetzgeber am 27.03.2020 vor\u00fcbergehende Erleichterungen bei den formalen Anforderungen des Vereinsrechts beschlossen, um die Handlungsf\u00e4higkeit in der aktuellen Situation sicherzustellen.<\/h3>\n<p><b>1. Vorstandswahlen<\/b><\/p>\n<p><b><\/b>Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern, die f\u00fcr eine bestimmte Zeit gew\u00e4hlt wurden, endet zu diesem Zeitpunkt.<\/p>\n<p>Durch dieses Gesetz wird nun geregelt, dass die Vorstandsmitglieder auch dar\u00fcber hinaus im Amt bleiben, bis die Nachfolger*innen gew\u00e4hlt sind, auch wenn die jeweilige Satzung dies nicht vorsieht. Damit bleiben die Vereine handlungsf\u00e4hig, da sie weiter einen Vorstand haben, auch wenn sie durch das Versammlungs- bzw. Kontaktverbot nicht zu einer Vollversammlung und damit zur regul\u00e4ren Neuwahl zusammenkommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich ist es entsprechend der jeweiligen Regelungen in der Satzung weiterhin m\u00f6glich, Vorstandsmitglieder bzw. den gesamten Vorstand abzuberufen. Auch kann mit der neuen Regelung niemand gezwungen werden, im Amt zu bleiben. In diesem Fall w\u00e4re aber ein aktiver R\u00fccktritt durch das entsprechende Vorstandsmitglied n\u00f6tig.<\/p>\n<p><strong>2. Teilnahme an Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>Anders als bisher (\u00a7 32 Absatz 1 Satz 1 BGB) kann es der Vorstand auch ohne, dass es schon in der Satzung geregelt ist, den Vereinsmitgliedern erm\u00f6glichen,<\/p>\n<ul>\n<li>an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszu\u00fcben oder<\/li>\n<li>ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchf\u00fchrung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Damit kann auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung die Mitgliederversammlung virtuell (z. B. als Videokonferenz) stattfinden und g\u00fcltige Beschl\u00fcsse fassen. Dabei ist auch m\u00f6glich, dass ein Teil der Mitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Alle anderen Vorgaben der Satzung oder des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB), wie z. B. Regelungen zur Beschlussf\u00e4higkeit gelten jedoch weiter.<\/p>\n<p>Mit dem Punkt 2 wird eine vorherige schriftliche Stimmabgabe f\u00fcr Mitglieder erm\u00f6glicht, ohne dass sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen m\u00fcssen. Die Mitglieder m\u00fcssen ihre Stimme vor Beginn der Mitgliederversammlung gegen\u00fcber dem Verein abgegeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Regelung gilt entsprechend \u00a7 28 BGB auch f\u00fcr den Vorstand.<\/p>\n<p><strong>3. Beschl\u00fcsse im Umlaufverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Anders als bisher (\u00a7 32 Absatz 2 BGB) ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder (Umlaufbeschluss) bereits g\u00fcltig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Bisher waren Umlaufbeschl\u00fcsse nur bei Einstimmigkeit m\u00f6glich, d.h. alle Mitglieder mussten dem entsprechenden Antrag zustimmen.<\/p>\n<p>Mit der neuen Regelung sind die Anforderungen deutlich gesunken.<\/p>\n<p>Die drei Voraussetzungen sind nun:<\/p>\n<ul>\n<li>Es m\u00fcssen alle Mitglieder beteiligt, also z. B. angeschrieben werden.<\/li>\n<li>Mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder m\u00fcssen ihre Stimme auch abgeben (unabh\u00e4ngig von der jeweils erforderlichen Mehrheit).<\/li>\n<li>Und der Antrag muss die erforderliche Mehrheit, die die Satzung oder das BGB vorschreiben erhalten. An diesen \u00e4ndert das Gesetz nichts.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Stimmabgabe durch die Mitglieder muss auch nicht mehr schriftlich (\u00a7 126 BGB) erfolgen, sondern kann auch in Textform (\u00a7 126b BGB) geschehen, d.h. anstelle einer eigenh\u00e4ndig unterschriebenen Erkl\u00e4rung, die dem Verein im Original zugehen muss, ist auch eine Stimmabgabe z. B. durch E-Mail m\u00f6glich. Diese Regelung gilt entsprechend \u00a7 28 BGB auch f\u00fcr den Vorstand.<\/p>\n<p>Alle drei Regelungen gelten nur in diesem Jahr (2020)!<\/p>\n<p><strong>Bitte beachtet, dass sich die aktuelle Gesetzeslage wieder \u00e4ndern kann. Informiert euch deswegen eigenst\u00e4ndig zeitnah vor Anwendung einer dieser neuen Regelungen.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><em>Quelle: Deutscher Bundesjugendring (2020): Zum Umgang mit der Corona-Situation. Berlin. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Artikel 2 \u00a7 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Gesetzgeber am 27.03.2020 vor\u00fcbergehende Erleichterungen bei den formalen Anforderungen des Vereinsrechts beschlossen, um die Handlungsf\u00e4higkeit in der aktuellen Situation sicherzustellen. 1. 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